Baumängel

Heiko Peter

Baumängel trotz Ausführung der Leistung wie vereinbart?

Der Auftraggeber rügt einen Mangel, der Bauunterunternehmer verweist auf die vertraglichen Vereinbarungen?

Nicht selten kommt es vor, dass sich die Parteien eines Bau- oder auch eines Architektenvertrages auf Ausführungsarten einigen, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik unterschreiten.

Der Bauunternehmer und ebenso der Architekt können sich in diesen Fällen regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Leistung bzw. Planung ja den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist nach der Rechtsprechung „grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard“ (BGH Urt. v. 20.12.2012, BauR 2013, 624, ständige Rechtsprechung BGH). Von dessen Einhaltung kann sich der Auftragnehmer nur dann wirksam befreien, wenn er seinen Auftraggeber auf die Unterschreitung dieser Mindeststandards ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.

Diese Hinweispflicht gilt nicht nur im Verhältnis zu Verbrauchern oder sonstigen branchenfremden Auftraggebern oder Bauherren. Die Mindeststandards gelten selbstverständlich auch zwischen Vertragsparteien im Baugewerbe (Bauträger, Planer, Hauptauftragnehmer, Nachunternehmer). Man wird auch unter Bauleuten nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die in einer Baubeschreibung, einem Leistungsverzeichnis, den Plänen oder sonstigen Ausführungsunterlagen enthaltenen abweichenden Ausführungsarten zugleich als Verzicht auf die Einhaltung der Regeln der Technik zu verstehen sind.


Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist grundsätzlich vertraglich geschuldeter Mindeststandard. Soll hiervon – nach unten – abgewichen werden, so müssen sich die Vertragspartner dessen bei Vereinbarung dieser Abweichung bewusst sein und diese gebilligt haben.

Die Baubeteiligten sollten die Regeln der Technik also kennen und bei Unsicherheiten rechtzeitig sachverständigen Rat einholen. Wer dennoch wissentlich eine minderwertige Leistung vorschlägt oder hinnimmt, weil er ein günstigeres Angebot unterbreiten oder erhalten will, muss die Kosten etwaiger Nachbesserungen oder sogar spätere Schäden in seine Kalkulation einbeziehen.

Der Bauherr / Auftraggeber kann regelmäßig auch dann Nachbesserung verlangen, wenn die Ausführungen zwar den vereinbarten Standards entsprechen, diese aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik unterschreiten.

Wir beraten und vertreten Sie gern in sämtlichen baurechtlichen Belangen.

BGKW - Anwalt  Privates Baurecht Berlin

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